Tempolimit: Als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts bei 10 km/h lag

Wegen der schnellen Zunahme von Automobilen auf den Schweizer Strassen verpflichteten sich im Jahr 1902 die meisten Kantone in einem Konkordat darauf, einige grundlegende Verkehrsregeln zu erlassen. In diesem Text hat das heutige Strassenverkehrsgesetz (SVG) seinen Ursprung.

Jeder Kanton hatte seine eigenen Verkehrsregeln. Vor 1902 lag das Verkehrsrecht im Kompetenzbereich der 25 Kantone: Jeder kochte sich sein eigenes Süppchen und hatte eigene Verkehrsvorschriften. Allerdings sahen sie auch keinen Grund zur Eile, sich auf gemeinsame Regeln zu verständigen. Die meisten Distanzen wurden damals mit dem Velo zurückgelegt, sodass die jeweilige Streckenlänge von der Kraft in den Beinen abhing. Das änderte sich erst mit der Erfindung des Automobils im Jahr 1886; nun war es möglich, grössere Entfernungen zu bewältigen, zum Beispiel über die Kantonsgrenzen hinaus. Da der Bund keine Kompetenz zur Regelung des Strassenverkehrs besass, einigten sich die meisten Kantone in einem Konkordat darauf, einige grundlegende Regeln im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr in der Schweiz untereinander zu harmonisieren. Zu dieser Zeit waren auf den Schweizer Strassen immer häufiger Automobile anzutreffen: Waren es Ende des 19. Jahrhunderts erst wenige Exemplare, belief sich ihre Zahl 1910 bereits auf 2276. Nur die Kantone Uri, Thurgau und Graubünden sträubten sich und traten dem Konkordat nicht bei. Auf den Strassen des Kantons Graubünden waren die sogenannten «Motorwagen» sogar schlichtweg verboten.

Dreiunddreissig Artikel und das war’s dann

Das interkantonale Konkordat aus dem Jahr 1902 gilt als Vorläufer des aktuellen Strassenverkehrsgesetzes (SVG), das seit 1958 in Kraft ist. Damals reichten dreiunddreissig Artikel völlig aus, um den Strassenverkehr einschliesslich der Fahrräder zu regeln. Zum Vergleich: Das heutige SVG enthält 108 Artikel mit Hunderten von Ziffern, Buchstaben und Absätzen. Dazu kommen noch die über hundert Artikel der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

Wer in die dreiunddreissig Artikel des Konkordats von 1902 eintaucht, unternimmt eine Reise zurück in eine längst vergangene Epoche. Das Rechtsfahrgebot – das in diesem Text verankert wurde – gilt zwar noch heute, aber andere Regeln gehören definitiv einem anderen Zeitalter an. Man denke insbesondere an die Verpflichtung, vor jedem Kreuzen oder Überholen «frühzeitig genug» zu hupen, um «die Leute zu warnen». 

Auch die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge sind längst überholt. Damals mussten die Autos, um in der Schweiz fahren zu können, lediglich vorne und hinten Schilder mit der Ordnungsnummer tragen sowie mit zwei unabhängigen Bremsen ausgerüstet sein. Auch eine Hupe war notwendig, ebenso hatte jeder Wagen an der Vorderseite zwei «Laternen» aufzuweisen: Die linke musste weiss sein, die andere grün (ein weisser Streifen in der Mitte war erlaubt).

6 km/h in Kurven und auf Brücken

Aus heutiger Sicht erscheinen vor allem die Höchstgeschwindigkeiten als vorsintflutlich. Die höchstzulässige Geschwindigkeit wurde innerorts auf 10 km/h oder auf die «Geschwindigkeit eines Pferdes im Trabe» begrenzt. Und auf «Brücken, in Durchfahrten, engen Strassen, Kehren, bei starken Gefällen» durften es sogar nur 6 km/h sein. Selbst «in flachem Lande» durfte die Geschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten. Ohnehin war es in der damaligen Zeit technisch fast unmöglich, ein Raserdelikt zu begehen, denn nur vereinzelte Automodelle konnten schneller als 50 km/h fahren. Louis Chevrolet, der Schweizer Rennfahrer und Gründer der gleichnamigen Automarke, erreichte im Jahr 1905 mit einem Darracq 200 eine Geschwindigkeit von 176 km/h für den fliegenden Kilometer und stellte damit einen neuen Rekord auf. Mit seinem Motor, der 200 PS leistete, glich das Gefährt jedoch mehr einem rollenden Labor als einem Auto. Ein Opel 8/9 PS mit Baujahr 1903 und einem 9 PS starken Motor gab bereits bei 45 km/h auf. In Sachen Geschwindigkeit steht im Text des Konkordats von 1902, dass der Fahrer «beständig seine Fahrgeschwindigkeit beherrschen» soll. Eine Einschätzung, die dem Fahrer übrigens selbst überlassen war, da er seine Fahrkünste noch nicht mit dem Ablegen einer Prüfung bestätigen lassen musste. Dieser erste Text wurde im Jahr 1914 durch das «Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern» abgelöst, Thema eines bald erscheinenden Blog-Artikels.


Eine mehrteilige Serie über die «Vorfahren» des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)

Gesetze werden ständig neuen gesellschaftlichen und technologischen Realitäten angepasst: Mit der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) im Frühling 2023 hat das Parlament die Grundlagen für das automatisierte Fahren geschaffen. In einer Blog-Serie werfen wir einen Blick in die Vergangenheit. Wir skizzieren die Geschichte des Verkehrsgesetzes – vom ersten Konkordat «Verodnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr in der Schweiz auf dem Gebiet der Konkordats-Kantone» aus dem Jahr 1902 bis zur genannten Revision des SVG.

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