Wie die Strasse in der Schweiz ein nationales Thema wurde
Der Weg zu einem nationalen Strassengesetz in der Schweiz ist gespickt von vielen Wirrungen. Ein historischer Blick zurück in die Anfänge der Motorisierung.
Mobilsein war schon seit jeher ein Bedürfnis der Menschen. Eng damit verbunden ist die Entwicklung von Fahrzeugen zum Waren- und Personentransport. Beispielsweise bewegten bereits die Sumerer ihre Waren vor 4000 Jahren mit schweren von Ochsen oder Pferden gezogenen Wagen. Vor etwa 200 Jahren kamen dann mit den Dampfwagen die ersten Fahrzeuge auf, die mit einem Motor und nicht mehr mit menschlicher oder tierischer Muskelkraft angetrieben wurden.
1859 erbohrte Colonel Edward L. Drake im OIL Creek in Pennsylvania die erste Ölquelle, 1886 liess Carl Benz sein “Fahrzeug mit Gasmotorenbetrieb” patentieren und 1888 meldete John Boyd Dunlop das erste Patent zur Vulkanisation von Fahrradluftreifen an. Damit war das Automobil mit Verbrennungsmotor, wie wir es heute kennen, geboren. Vorerst waren die Automobile aber nur einer kleinen Minderheit zugänglich. Mit zunehmenden Verbreitung der Fahrzeuge zu Beginn des 20. Jahrhunderts trat dann der Staat immer stärker als Regulator in Erscheinung.
Zuerst kantonale Regelungen
In der Schweiz lag das Verkehrsrecht vorerst noch im Kompetenzbereich der Kantone. Einige von ihnen hatten erstmals am 13. Juni 1904 in einem interkantonalen Konkordat den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr harmonisiert – 18 Jahre nach der Patentierung des Automobils. Weitere Konkordate folgten 1914 und 1921.
Ab 1925 waren nur noch Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug und Graubünden bei keinem Konkordat dabei. Letzterer hatte im Jahr 1900 die Motorfahrzeuge kurzerhand verboten, weil sie die anderen Verkehrsteilnehmer – insbesondere die Pferdekutschen – gefährden würden.
Der lange Weg zu einer nationalen Regelung
Erst 1932 – also vor 90 Jahren – ging die rechtliche Verantwortung für den Strassenverkehr in der Schweiz an den Bund über. Und das kam so: Bereits am 22. Mai 1921 hatte das Schweizer Stimmvolk den “Bundesbeschluss betreffend Aufnahme eines Art. 37bis und eines Art. 37ter in die Bundesverfassung (Automobil und Fahrradverkehr, Luftfahrt)” mit rund 60 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Mehrheitlich gegen diese Verfassungsbestimmung gestimmt haben die Kantone Appenzell-Innerrhoden, Graubünden, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Wallis, Zug und – mit dem höchsten Neinanteil von über 80 Prozent – Freiburg.
Die entsprechende Verfassungsbestimmung, welche dem Bund die Kompetenz gegeben hat, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen, trat bereits am 21. Oktober 1921 in Kraft. Das ausführende “Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr” folgte jedoch erst 1932.
Warum hat es so lange gedauert zwischen der Verankerung in der Bundesverfassung und dem entsprechenden Bundesgesetz? Der Gesetzesvorschlag, den der Bundesrat vorgelegt hatte, stützte sich im Wesentlichen auf die drei bestehenden kantonalen Strassenkonkordate. Geregelt wurden unter anderem Fragen zu Führerausweisen, Tempolimiten, Versicherungen und Strafbestimmungen. Bei seinen Beratungen hat dann das Parlament die Haftungsbestimmungen verschärft. Unter anderem sollte ein Fahrzeughalter auch dann für Personen- und Sachschäden haftbar sein, wenn er den Unfall nicht selber verursacht hat. Zudem sollte jedes Fahrrad ein kostenpflichtiges Kontrollschild aufweisen. Dieses erwies sich als “pièce de résistance”.
In der Volksabstimmung durchgefallen
Der Schweizerische Radfahrerbund und der Arbeiter-Radfahrerbund ergriffen das Referendum gegen das Gesetz. Aus ihrer Sicht kam das Velokontrollschild einer unsozialen Besteuerung gleich. Später schlossen sich der Automobilclub der Schweiz (ACS) und der Verband Schweizerischer Motorlastwagenbesitzer dem Referendum an. So kam es am 15. Mai 1927 zu einer Volksabstimmung. Dabei wurde das “Bundesgesetz über den Automobil- und Fahrradverkehr” mit knapp 60 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt.
Der Bundesrat unternahm kurz darauf einen neuen Anlauf und unterbreitete am 12. Dezember 1930 dem Parlament einen neuen Gesetzesentwurf. Das Parlament verabschiedete diesen am 15. März 1932. Zwar wurde auch gegen dieses Bundesgesetz das fakultative Referendum ergriffen, welches jedoch nicht zustande kam. Deshalb setzte der Bundesrat das Bundesgesetz über den Automobil- und Fahrradverkehr” per 1. Dezember 1932 in Kraft. Damit wurden die Konkordate und die teilweise widersprüchlichen kantonalen Regelungen aufgehoben.
Wegen der zunehmenden Mobilität, die neu geregelt werden musste, entstand daraus 1959 das Strassenverkehrsgesetz, welches – natürlich mit zahlreichen Anpassungen im Lauf der Jahre – bis heute gültig ist.
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