Die korrekte Verwendung von Schweizer Händlerschildern
Zur U-Nummer zirkulieren viele Missverständnisse und veritable Urban Legends. Unser Blogbeitrag bringt Licht ins Dunkle und zeigt auf, was geht und was nicht mit der U-Nummer.
Immer wieder erreichen das ASTRA Anfragen von Garagisten, welche sich nach der korrekten Verwendung von Schweizer Händlerschildern erkundigen. Das grösste Missverständnis in diesem Zusammenhang besteht darin, dass oft angenommen wird, man könne mit Händlerschildern Fahrzeuge aus dem Ausland in die Schweiz importieren. Dem ist nicht so. Es ist verboten, Schweizer Händlerschilder an Fahrzeuge mit Standort im Ausland anzubringen und diese in die Schweiz zu importieren. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug mittels Kaufvertrags bereits erworben worden d.h. das Eigentum als solches auf den Schweizer Käufer übergegangen ist. Schweizer Händlerschilder dürfen nur an betriebssicheren Fahrzeugen mit Standort in der Schweiz angebracht werden. Dabei kann es sich um ein eigenes Fahrzeug des Garagenbetriebes handeln oder um ein Fahrzeug eines Kunden oder einer anderen Drittperson. Wichtig bei der Verwendung von Händlerschildern ist, dass diese einerseits ausschliesslich von berechtigten Personen benutzt werden dürfen und andererseits nur zu den in der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) genannten Verwendungszwecken.
Wer darf ein Fahrzeug mit Händlerschildern führen?
Die berechtigten Personen werden in Artikel 25 VVV abschliessend aufgezählt. Es sind dies der Betriebsinhaber sowie die Angestellten des Betriebes. Zudem dürfen auch Familienangehörige des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters Fahrzeuge mit Händlerschildern führen, sofern sie mit dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter im gleichen Haushalt leben. Zudem dürfen Fahrzeuge mit Händlerschildern auch zum Zweck von Probefahrten an Kaufinteressenten abgegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Garagenbetrieb ein Verzeichnis über diese Fahrten führt.
Welche Verwendungszwecke sind erlaubt?
Fahrzeuge mit Händlerschildern dürfen nur für die in Artikel 24 VVV aufgezählten Verwendungszwecke eingesetzt werden, unter anderem für Überführungsfahrten im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten, zum Erproben von neuen Fahrzeugen oder für die amtliche Fahrzeugprüfung. Handelt es sich um ein schweres Motorfahrzeug mit Händlerschildern und ist ein Sachentransport damit geplant, erlaubt die Verkehrsversicherungsverordnung einen solchen Transport nur in 3 Anwendungsfällen: Den Transport von Fahrzeugteilen, das Mitführen von Ballast und das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen. Für alle anderen Arten von Sachentransporte dürfen keine schweren Motorfahrzeuge verwendet werden, da verhindert werden soll, dass mittels Verwendung von Händlerschildern die Abgabe der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) umgangen wird.
Fahrten ins Ausland
Die Schweiz hat je ein bilaterales Abkommen mit Deutschland und Italien abgeschlossen, welche die Schweizer Kollektiv-Fahrzeugausweise und die Schweizer Händlerschilder explizit als gültig anerkennen und für bestimmte Fahrten auf ihrem Staatsgebiet zulassen. Dies ermöglicht beispielsweise in Deutschland Probefahrten und Fahrten zu Testgeländen mit der U-Nummer. Für Italien gilt ähnliches, so sind auch Probefahrten möglich. Fabrikneue Fahrzeuge (noch nie immatrikuliert) dürfen mit der U-Nummer von der Schweiz nach Italien überführt werden, von Italien nach der Schweiz ist für fabrikneue ein italienisch Kontrollschild notwendig. Eine wichtige Einschränkung für Italien : Mit der U-Nummer sind nur Fahrten bis maximal 100 Kilometer nach der Landesgrenze erlaubt. Nicht gestattet in beiden Ländern sind Fahrten mit privatem Charakter. Mit allen anderen Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, hat die Schweiz bislang keine bilateralen Abkommen abgeschlossen. Das gilt auch für unsere beiden Nachbarländer Österreich und Frankreich. Wer mit einer U-Nummer in ein Land fährt, mit dem kein Abkommen besteht fährt, tut dies auf eigenes Risiko und riskiert Sanktionen. Es empfiehlt sich, das « Cerificate of Conformity » (COC), die Garantierklärung des Herstellers sowie – wenn möglich – den letzten Fahrzeugausweis des Fahrzeugs mitzuführen.
Guten Tag. Gemäss Mitteilung vom 02.06.2021 des ASTRA ist die Durchführungsvereinbahrung in Deuschland (verwendung von CH-Händlerschilder und D roten Kennzeichen) gültig vom 1.7.2021 bis 31.12.2023. Wenn ich das Schreiben lese, ist keine zeitliche Beschränkung mehr für Deutschland. Gruss
Die aktuell gültige Durchführungsvereinbarung ist in der Tat nur noch bis am 31. Dezember 2023 gültig. Das ASTRA ist zur Zeit daran mit dem deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine neue Durchführungsvereinbarung per 1. Januar 2024 abzuschliessen. Der Vertragstext wird identisch sein mit demjenigen in der aktuellen Durchführungsvereinbarung. Es wird somit einen nahtlosen Übergang geben, damit das Gewerbe keine Nachteile erleidet.
Gibt es ein neues abkommen oder ist es nicht mehr erlaubt mit unseren U-Nummern Fahrzeuge in Deutschland zu holen?
Wenn Sie ein Fahrzeug mit Standort in Deutschland erwerben, gehört es aus Sicht des Zivilrechts (Eigentum) zwar Ihnen. Aus Sicht des Strassenverkehrsrechts hat das Fahrzeug aber immer noch Standort in Deutschland, ist ein deutsches Fahrzeug und muss somit mit deutschen Ausfuhrkennzeichen für den Export in die Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Fazit: Es ist verboten, Schweizer Kontrollschilder an ausländischen Fahrzeugen mit Standort im Ausland für den Import in die Schweiz zu verwenden.
Soyez prudent avec les plaques u. J ai pris une belle amende en Allemagne recemment un dimanche. Et ce n est qu avec negociations que j ai pu revenir en Suisse par le plus court chemin. Certains lander dont le baden wurtenberg sont opposés aux plaques u.
Le droit suisse de la circulation routière permet aux personnes autorisées (propriétaires, employés, etc.) à conduire un véhicule muni de plaques professionelles à effectuer des trajets gratuits sur la base de l’article 24, alinéa 3, lettre f de l’ordonnance sur l’assurance des véhicules (OAV), pour autant que 9 personnes au maximum, y compris le conducteur, se trouvent dans le véhicule ou sur celui-ci. Il est donc permis d’effectuer un trajet privé le week-end en Suisse avec un véhicule muni de plaques professionnelles, à condition que ce trajet soit gratuit (le conducteur ne doit pas être rémunéré pour ce trajet).
Malheureusement, le droit allemand de la circulation routière n’autorise pas de tels trajets privés avec des plaques professionnelles allemandes. Les garagistes allemands ne peuvent utiliser leurs plaques professionnelles qu’à des fins professionnelles. Pour des raisons d’égalité des droits, il doit en être de même pour les garagistes étrangers, c’est-à-dire qu’en Allemagne, seuls les trajets professionnels sont autorisés pour les garagistes étrangers munis de plaques professionnelles suisses.
Les états fixent les règles et comme d’habitude c’est trop souvent abusivement restrictif, invasif ou punitif.
l’état est juge, partie et profiteur sur toute la ligne.
ces règles devraient être largement assouplies et faciliter le quotidien, ps nous le rendre pénible…
In Bezug auf Fahrten im Ausland wird auf bilaterale Abkommen mit Deutschland und Italien hingewiesen. Dürfen Schweizer Händlerschilder für Fahrten in Österreich verwendet werden?
Sehr geehrter Herr Neier
Sobald Sie mit einem Fahrzeug ins Ausland fahren und dort vorübergehend am internationalen Verkehr teilnehmen, kommt das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 zur Anwendung, das praktisch von allen Ländern dieser Welt unterzeichnet und damit für anwendbar erklärt worden ist. Das Übereinkommen verlangt in Artikel 35 „Zulassung“, dass ein Fahrzeugzulassungsschein gewisse Mindesteinträge aufweisen muss. So muss ein Fahrzeugausweis unter anderem die Fahrgestellnummer und der Tag der ersten Zulassung enthalten. Verwendet man einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschilder enthält der Ausweis diese Einträge gerade NICHT. Damit entspricht der Kollektiv-Fahrzeugausweis nicht den Vorgaben des Wiener Übereinkommens und kann grundsätzlich im Ausland nicht verwendet werden. Mit Deutschland und Italien hat die Schweiz je ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das die Verwendung von Händlerschilder mit Kollektiv-Fahrzeugausweis explizit erlaubt. Mit Österreich und auch mit Frankreich wurde kein bilaterales Abkommen abgeschlossen. Damit reisen Sie mit einem Fahrzeug mit Händlerschilder immer auf eigenes Risiko in diese beiden Länder. Sofern Sie das Risiko eingehen möchten, ist es ratsam sämtliche Dokumente zum Fahrzeug, die verfügbar sind, mitzuführen (Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung, Typenschein, Herstellergarantie, CoC etc.), so dass Sie in der Lage sind die fehlenden Einträge im Kollektiv-Fahrzeugausweis anderweitig nachzuweisen. Ob diese zusätzlichen Dokumente durch die ausländischen Behörden schlussendlich anerkannt werden oder nicht, können wir nicht beurteilen. Es sind uns jedoch keine systematischen Probleme in Zusammenhang mit Österreich oder Frankreich bekannt.
Hallo alle zusammen
das ganze wäre ganz einfach zu lösen im U Ausweis A-Z und 0-9 in der Rubrik Chassis Nr. mit einezubeziehen dann wäre jedes Auto im U Ausweis Registriert
Gruss Bobby
In einem normalen Fahrzeugausweis kann in Feld 23 die Fahrgestellnummer (= Chassis Nummer) des Fahrzeuges eingetragen werden. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis hingegen, weist kein Feld für eine oder mehrere Chassis Nummern auf, weil der Sinn eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit den dazugehörenden Händlerschilder ist, diesen für x-beliebigen Fahrzeuge zu verwenden und damit dem Werkstattbetrieb die Arbeit zu erleichtern. Es wäre zwar theoretisch möglich, dass gewisse Chassis-Nummern in Feld 13 „Kantonale Vermerke“ eingetragen werden könnten. Nur wie will der Händlerschilderinhaber wissen, welche Chassis Nummern seine künftigen Kundenfahrzeuge haben werden? Es ist schlicht unmöglich die Fahrgestellnummern aller potentiell möglichen Fahrzeuge, die man jemals mit den Händlerschilder bewegen wird, in einen Ausweis einzutragen, da man diese ja noch gar nicht kennt.
Wichtig und leider nicht erwähnt ist leider, der Verwendungszweck unter Art. 24 Abs. 3f:
für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.
Das Schweizer Strassenverkehrsrecht erlaubt Personen, die berechtigt sind (Eigentümer, Angestellte usw.), ein Fahrzeug mit Händlerschilder zu führen, auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) unentgeltliche Fahrten vorzunehmen, sofern sich höchstens 9 Personen, einschliesslich des Fahrers, im oder auf dem Fahrzeug befinden. Es ist also erlaubt, am Wochenende in der Schweiz eine Privatfahrt mit einem Fahrzeug mit Händlerschilder durchzuführen, sofern diese Fahrt kostenlos ist (= der Fahrer darf für diese Fahrt weder direkt noch indirekt bezahlt werden).
Leider erlaubt das deutsche Strassenverkehrsrecht solche privaten Fahrten mit deutschen Händlerschildern nicht. Deutsche Kfz-Werkstätten dürfen ihre deutschen Händlerschilder nur für berufliche Zwecke verwenden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit muss dies auch für ausländische Garagisten gelten, d. h. in Deutschland sind nur gewerbliche Fahrten für Schweizer Garagisten mit Schweizer Händlerschildern erlaubt.
Hallo,
Ja in der Tat wurde ich am Zoll auf dem weg in den Zollhof von der Schweizer Polizei kontrolliert.Der Polizist hat mich aufgeklärt das die U-Schider erst nach der Verzollung angebracht werden dürfen!!!Ich werde vom Staatsanwalt Post bekommen!!! Meinte er!!
Obwohl ich schon in der Schweiz stand!!!
Polizei dei Freund und Helfer👍
Bonjour j’ai une entreprise automobile en Suisse je possède des plaques professionnel U, et maintenait je habite en France pas loin de la frontière je peux faire le trajet travail maison, maison travail.?.
Merci de me conseiller .
Du point de vue du droit douanier suisse, le problème est le suivant : de tels véhicules ne peuvent pas être taxés sans formalités, car l’annexe C, article 5, lettre b de la Convention relative à l’admission temporaire d’Istanbul (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4685_4685_4685/fr#annex_C/lvl_u1/chap_III/art_5) ne peut pas être appliquée. Le véhicule devrait donc être formellement déclaré pour l’admission temporaire à la douane suisse à chaque passage de frontière. Il faudrait se renseigner auprès des autorités françaises pour savoir si une déclaration à la douane française est également nécessaire.
Hallo
Ist es erlaubt mit einer U Nummer eine Lernfahrt zu erteilen?
Die Voraussetzungen, damit Sie mit einem Fahrzeug mit U-Nummer eine Lernfahrt durchführen können, lauten wie folgt:
– Artikel 15 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG): Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr zur Probe besitzt.
– Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem „L“ tragen. Der Begleiter muss neben dem Führer Platz nehmen und mindestens die Handbremse leicht erreichen können.
– Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Bei der Begleitperson sowie dem Führer muss es sich um „berechtigte Personen“ handeln. Beispiel: Der Inhaber des Betriebes darf seinem Sohn (= Familienangehöriger des Betriebsinhabers, der mit dem Inhaber im gleichen Haushalt leben muss) eine Lernfahrt erteilen.
– Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Es dürfen nur unentgeltliche Fahrten durchgeführt werden. Als «unentgeltlich» gelten Fahrten eines mit Händlerschildern versehenen Fahrzeugs, für die der Inhaber der Händlerschilder oder der Fahrzeughalter weder einen Fahrpreis noch eine äquivalente Leistung verlangt oder entgegennimmt. Eine Fahrt gilt deshalb nur dann als unentgeltlich, wenn überhaupt kein Fahrpreis entrichtet wird und die Fahrtkosten auch nicht in anderer Weise überwälzt werden (z.B. im Warenpreis inbegriffen sind). Ein Fahrzeug mit Händlerschilder darf deshalb nicht gewerblich als Lernfahrtenfahrzeug eingesetzt werden, um Fahrschüler gegen Entgelt zu unterrichten.
Hallo, wir möchten 1 neuen Anhänger aus Deutschland importieren, ich nehme an, da gilt das gleiche wie bei Motorfahrzeugen und ist somit auch nicht gestattet, die U-Schilder am Anhänger zu montieren? (Zugfahrzeug wäre normal eingelöst)
Danke für die Antwort.
Wenn Sie einen Anhänger mit Standort in Deutschland erwerben, gehört dieser aus Sicht des Zivilrechts (Eigentum) zwar Ihnen. Aus Sicht des Strassenverkehrsrechts hat das Fahrzeug aber immer noch Standort in Deutschland, ist ein deutsches Fahrzeug und muss somit mit deutschen Ausfuhrkennzeichen für den Export in die Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Fazit: Es ist verboten, Schweizer Kontrollschilder an ausländischen Fahrzeugen – auch an einen ausländischen Anhänger – mit Standort im Ausland für den Import in die Schweiz zu verwenden.