Die korrekte Verwendung von Schweizer Händlerschildern

Zur U-Nummer zirkulieren viele Missverständnisse und veritable Urban Legends. Unser Blogbeitrag bringt Licht ins Dunkle und zeigt auf, was geht und was nicht mit der U-Nummer.

Immer wieder erreichen das ASTRA Anfragen von Garagisten, welche sich nach der korrekten Verwendung von Schweizer Händlerschildern erkundigen. Das grösste Missverständnis in diesem Zusammenhang besteht darin, dass oft angenommen wird, man könne mit Händlerschildern Fahrzeuge aus dem Ausland in die Schweiz importieren. Dem ist nicht so. Es ist verboten, Schweizer Händlerschilder an Fahrzeuge mit Standort im Ausland anzubringen und diese in die Schweiz zu importieren. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug mittels Kaufvertrags bereits erworben worden d.h. das Eigentum als solches auf den Schweizer Käufer übergegangen ist. Schweizer Händlerschilder dürfen nur an betriebssicheren Fahrzeugen mit Standort in der Schweiz angebracht werden. Dabei kann es sich um ein eigenes Fahrzeug des Garagenbetriebes handeln oder um ein Fahrzeug eines Kunden oder einer anderen Drittperson. Wichtig bei der Verwendung von Händlerschildern ist, dass diese einerseits ausschliesslich von berechtigten Personen benutzt werden dürfen und andererseits nur zu den in der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) genannten Verwendungszwecken.

Wer darf ein Fahrzeug mit Händlerschildern führen?

Die berechtigten Personen werden in Artikel 25 VVV abschliessend aufgezählt. Es sind dies der Betriebsinhaber sowie die Angestellten des Betriebes. Zudem dürfen auch Familienangehörige des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters Fahrzeuge mit Händlerschildern führen, sofern sie mit dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter im gleichen Haushalt leben. Zudem dürfen Fahrzeuge mit Händlerschildern auch zum Zweck von Probefahrten an Kaufinteressenten abgegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Garagenbetrieb ein Verzeichnis über diese Fahrten führt.

Welche Verwendungszwecke sind erlaubt?

Fahrzeuge mit Händlerschildern dürfen nur für die in Artikel 24 VVV aufgezählten Verwendungszwecke eingesetzt werden, unter anderem für Überführungsfahrten im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten, zum Erproben von neuen Fahrzeugen oder für die amtliche Fahrzeugprüfung. Handelt es sich um ein schweres Motorfahrzeug mit Händlerschildern und ist ein Sachentransport damit geplant, erlaubt die Verkehrsversicherungsverordnung einen solchen Transport nur in 3 Anwendungsfällen: Den Transport von Fahrzeugteilen, das Mitführen von Ballast und das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen. Für alle anderen Arten von Sachentransporte dürfen keine schweren Motorfahrzeuge verwendet werden, da verhindert werden soll, dass mittels Verwendung von Händlerschildern die Abgabe der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) umgangen wird. 

Fahrten ins Ausland

Die Schweiz hat je ein bilaterales Abkommen mit Deutschland und Italien abgeschlossen, welche die Schweizer Kollektiv-Fahrzeugausweise und die Schweizer Händlerschilder explizit als gültig anerkennen und für bestimmte Fahrten auf ihrem Staatsgebiet zulassen. Dies ermöglicht beispielsweise in Deutschland Probefahrten und Fahrten zu Testgeländen mit der U-Nummer. Für Italien gilt ähnliches, so sind auch Probefahrten möglich. Fabrikneue Fahrzeuge (noch nie immatrikuliert) dürfen mit der U-Nummer von der Schweiz nach Italien überführt werden, von Italien nach der Schweiz ist für fabrikneue ein italienisch Kontrollschild notwendig. Eine wichtige Einschränkung für Italien : Mit der U-Nummer sind nur Fahrten bis maximal 100 Kilometer nach der Landesgrenze erlaubt. Nicht gestattet in beiden Ländern sind Fahrten mit privatem Charakter. Mit allen anderen Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, hat die Schweiz bislang keine bilateralen Abkommen abgeschlossen. Das gilt auch für unsere beiden Nachbarländer Österreich und Frankreich. Wer mit einer U-Nummer in ein Land fährt, mit dem kein Abkommen besteht fährt, tut dies auf eigenes Risiko und riskiert Sanktionen. Es empfiehlt sich, das « Cerificate of Conformity » (COC), die Garantierklärung des Herstellers sowie – wenn möglich – den letzten Fahrzeugausweis des Fahrzeugs mitzuführen.

13 Kommentare zu “Die korrekte Verwendung von Schweizer Händlerschildern”

  1. Guten Tag. Gemäss Mitteilung vom 02.06.2021 des ASTRA ist die Durchführungsvereinbahrung in Deuschland (verwendung von CH-Händlerschilder und D roten Kennzeichen) gültig vom 1.7.2021 bis 31.12.2023. Wenn ich das Schreiben lese, ist keine zeitliche Beschränkung mehr für Deutschland. Gruss

    1. Claudia Burri, ASTRA

      Die aktuell gültige Durchführungsvereinbarung ist in der Tat nur noch bis am 31. Dezember 2023 gültig. Das ASTRA ist zur Zeit daran mit dem deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine neue Durchführungsvereinbarung per 1. Januar 2024 abzuschliessen. Der Vertragstext wird identisch sein mit demjenigen in der aktuellen Durchführungsvereinbarung. Es wird somit einen nahtlosen Übergang geben, damit das Gewerbe keine Nachteile erleidet.

  2. Soyez prudent avec les plaques u. J ai pris une belle amende en Allemagne recemment un dimanche. Et ce n est qu avec negociations que j ai pu revenir en Suisse par le plus court chemin. Certains lander dont le baden wurtenberg sont opposés aux plaques u.

    1. Claudia Burri, ASTRA

      Le droit suisse de la circulation routière permet aux personnes autorisées (propriétaires, employés, etc.) à conduire un véhicule muni de plaques professionelles à effectuer des trajets gratuits sur la base de l’article 24, alinéa 3, lettre f de l’ordonnance sur l’assurance des véhicules (OAV), pour autant que 9 personnes au maximum, y compris le conducteur, se trouvent dans le véhicule ou sur celui-ci. Il est donc permis d’effectuer un trajet privé le week-end en Suisse avec un véhicule muni de plaques professionnelles, à condition que ce trajet soit gratuit (le conducteur ne doit pas être rémunéré pour ce trajet).

      Malheureusement, le droit allemand de la circulation routière n’autorise pas de tels trajets privés avec des plaques professionnelles allemandes. Les garagistes allemands ne peuvent utiliser leurs plaques professionnelles qu’à des fins professionnelles. Pour des raisons d’égalité des droits, il doit en être de même pour les garagistes étrangers, c’est-à-dire qu’en Allemagne, seuls les trajets professionnels sont autorisés pour les garagistes étrangers munis de plaques professionnelles suisses.

  3. Les états fixent les règles et comme d’habitude c’est trop souvent abusivement restrictif, invasif ou punitif.

    l’état est juge, partie et profiteur sur toute la ligne.

    ces règles devraient être largement assouplies et faciliter le quotidien, ps nous le rendre pénible…

  4. Wie ist nun der Stand er Dinge, darf man aktuell mit der U-Nummer nach Deutschland, bzw. wurde die Durchführungsvereinbarung nun umgesetzt?

    1. Da die befristete Durchführungsvereinbarung ab dem 1. Januar 2024 für weitere 12 Monate verlängert worden ist, können Sie auch im Jahr 2024 mit Fahrzeugen mit U-Schildern nach Deutschland fahren, sofern die Fahrt gemäss Artikel 24 der Verkehrsversicherungsverordnung erlaubt ist.

    1. È possibile recarsi in Germania anche con una targa professionale per motocicli, a condizione che si tratti di un viaggio consentito ai sensi dell’articolo 24 dell’Ordinanza sull’assicurazione stradale (OAV).

  5. Damien Jaquet

    Qu’en est-il compte à l’utilisation des permis collectifs au Liechtenstein? Y-a-t-il également des reconaissances?

  6. Stephan Sprenger

    Grüezi Mitenand
    Habe ich das richtig verstanden, wenn ich über Österreich nach Italien ferienbedingt fahren möchte, kann ich dies nicht mit einem Händlerschild tun?
    Gruss
    Stephan Sprenger

    1. Lorenzo Quolantoni

      Sehr geehrter Herr Sprenger,

      Danke für Ihre Nachfrage.
      Die Reisen zu privaten Zwecken mit Händlerschilder nach Italien nicht erlaubt sind (gemäss Artikel 5 Ziffer 2 des Abkommens IT-CH)

      Freundliche Grüsse

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