Targhe professionali svizzere: consigli per l’uso

Le targhe con la sigla «U» sono avvolte da un’aura di mistero: su di loro equivoci e leggende metropolitane si sprecano. Il nostro blog intende portare finalmente un po’ di chiarezza su ciò che si può fare e non si può fare con le targhe professionali.

L’USTRA è letteralmente subissato da richieste di chiarimenti, da parte di rivenditori e officine auto, sul corretto utilizzo delle targhe professionali svizzere. A quanto pare è invalsa l’opinione per cui sarebbe sufficiente apporre una targa «U» per importare i veicoli dall’estero. Le cose non stanno così: è infatti espressamente vietato apporre la targa professionale svizzera su veicoli immatricolati oltre confine e importarli nella Confederazione. Lo stesso dicasi per i veicoli già acquistati con normale contratto, cioè quando la proprietà in quanto tale sia stata trasferita all’acquirente elvetico. Le targhe professionali svizzere possono essere applicate soltanto su veicoli idonei a circolare e immatricolati in Svizzera. Può trattarsi, per fare un esempio, di un mezzo di proprietà dell’autofficina, di un cliente o di un terzo: l’elemento fondamentale di cui tenere conto è che la targa professionale può essere utilizzata esclusivamente dai soggetti aventi diritto e soltanto nei casi menzionati dall’ordinanza sull’assicurazione dei veicoli (OAV).

Chi può guidare un veicolo con targa professionale?

Gli esclusivi aventi diritto sono indicati all’articolo 25 OAV: si tratta dei titolari e dei dipendenti delle aziende in questione, cioè autofficine, concessionarie e così via. Possono altresì utilizzare un veicolo con targa professionale i congiunti del titolare o del direttore, qualora conviventi nel medesimo nucleo familiare. I veicoli con targa professionale possono essere anche ceduti a potenziali acquirenti che intendano effettuare una prova su strada, a condizione che il rivenditore tenga un registro di tali attività.

Quali sono gli scopi di utilizzo ammessi?

I veicoli dotati di targa professionale possono essere utilizzati soltanto per le finalità indicate all’articolo 24 OAV: fra queste troviamo i trasferimenti legati a compravendite, riparazioni o trasformazioni di veicoli, le prove su strada di veicoli nuovi o gli spostamenti per la presentazione all’esame ufficiale. L’ordinanza ammette inoltre l’utilizzo di mezzi pesanti a motore con targa professionale soltanto in tre casi specifici: trasporto di parti di veicoli, trasporto di zavorre, rimorchio, traino, soccorso e trasferimento di veicoli incidentati o in avaria. L’utilizzo della targa professionale è inibito per tutti gli altri trasporti di cose con veicoli commerciali di grande tonnellaggio, poiché questo consentirebbe di eludere la tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP).  

Sconfinamenti

La Svizzera ha stipulato con Germania e Italia una convenzione bilaterale che riconosce esplicitamente la validità delle licenze di circolazione collettive e delle targhe professionali svizzere, quando vengono utilizzate per determinati spostamenti sul loro territorio. Nel caso della Germania questo significa che la targa con sigla «U» consente di effettuare prove su strada o di recarsi presso aree di collaudo in territorio tedesco. Situazione analoga per l’Italia, dove sono consentite le prove su strada con targa professionale. I veicoli nuovi di fabbrica (mai immatricolati) recanti targa professionale possono essere trasferiti dalla Svizzera all’Italia, mentre per il tragitto inverso è necessaria una targa d’immatricolazione italiana. Esiste poi un’importante limitazione: la targa «U» può circolare in territorio italiano entro un raggio massimo di 100 chilometri dal confine elvetico. Nessuno dei due Paesi consente, infine, gli spostamenti di carattere personale con targa di prova o professionale. La Svizzera non ha stipulato finora alcun accordo bilaterale con gli altri stati firmatari della Convenzione di Vienna e questo vale anche per i nostri vicini Austria e Francia. Chi entra con targa siglata «U» in un Paese con cui non è stata stipulata alcuna convenzione lo fa a proprio rischio e può incorrere in sanzioni. Si raccomanda pertanto di avere sempre al seguito il certificato di omologazione comunitaria CoC («Certificate of Conformity»), la dichiarazione di garanzia del costruttore e, se possibile, l’ultima licenza di circolazione del veicolo.

65 commenti
  1. Wülser dice:

    Guten Tag. Gemäss Mitteilung vom 02.06.2021 des ASTRA ist die Durchführungsvereinbahrung in Deuschland (verwendung von CH-Händlerschilder und D roten Kennzeichen) gültig vom 1.7.2021 bis 31.12.2023. Wenn ich das Schreiben lese, ist keine zeitliche Beschränkung mehr für Deutschland. Gruss

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    • Claudia Burri, ASTRA dice:

      Die aktuell gültige Durchführungsvereinbarung ist in der Tat nur noch bis am 31. Dezember 2023 gültig. Das ASTRA ist zur Zeit daran mit dem deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine neue Durchführungsvereinbarung per 1. Januar 2024 abzuschliessen. Der Vertragstext wird identisch sein mit demjenigen in der aktuellen Durchführungsvereinbarung. Es wird somit einen nahtlosen Übergang geben, damit das Gewerbe keine Nachteile erleidet.

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      • Reto dice:

        Gibt es ein neues abkommen oder ist es nicht mehr erlaubt mit unseren U-Nummern Fahrzeuge in Deutschland zu holen?

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        • Claudia Burri dice:

          Wenn Sie ein Fahrzeug mit Standort in Deutschland erwerben, gehört es aus Sicht des Zivilrechts (Eigentum) zwar Ihnen. Aus Sicht des Strassenverkehrsrechts hat das Fahrzeug aber immer noch Standort in Deutschland, ist ein deutsches Fahrzeug und muss somit mit deutschen Ausfuhrkennzeichen für den Export in die Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Fazit: Es ist verboten, Schweizer Kontrollschilder an ausländischen Fahrzeugen mit Standort im Ausland für den Import in die Schweiz zu verwenden.

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          • Alexis dice:

            Bonjour, vous repetez plusieurs fois qu un vehicule etranger ne peux pas être muni de plaque U. Pourquoi dans ce cas la sur la dernière page du permis de circulation collectif il est ecrit :

            “Si ce permis est utilisé pour aller chercher à l’etranger un vehicule non dédouané en suisse, ce vehicule devra être annoncé au bureau des douanes d’entrée en vue d un dédouanement ”

            Cela veux bien dire que les plaques U peuvent être apposée sur une vehicule étranger pour importation; du moins au niveau de la legislation suisse.

            Merci d’avance

          • Claudia Burri dice:

            La phrase «Si ce permis est utilisé pour aller chercher à l’etranger un vehicule non dédouané en suisse, ce vehicule devra être annoncé au bureau des douanes d’entrée en vue d un dédouanement» qui se trouve au verso du permis de circulation collectif indique que le « permis est utilisé » et non que le « permis peut être utilisé ». Si le titulaire du permis de circulation collectif l’utilise pour aller chercher un véhicule étranger non dédouané, par exemple en Allemagne, alors que le principe de territorialité l’interdit, il doit néanmoins dédouaner le véhicule à la frontière. La phrase est donc une prescription du droit douanier et n’implique aucune autorisation d’utiliser le permis de circulation collectif pour aller chercher un véhicule étranger non dédouané. C’est pourquoi le titre au-dessus du texte est également « Prescriptions douanières ».

          • Katjuba dice:

            Hier stellt sich die Frage, was mit “holen” gemeint ist – und insbesondere, ob es erlaubt ist, ein deutsches Fahrzeug zur “Veredelung” temporär in die Schweiz zu holen, und danach wieder auszuführen (gem. Schweizerisch-Deutschem Abkommen vom 5. Feb. 1958 mit vereinfachter Anmeldung beim Zoll, aber ohne es eigentlich “verzollen” zu müssen, wenn beide Seiten innerhalb der Grenzzone – 0.631.256.913.61). Hier geht es ja nicht um “Import zur Zulassung des Fahrzeugs in die CH”, sondern es bleibt in DE zugelassen (resp. wird für die (Wieder-)Zulassung in DE vorbereitet).

  2. Jmc dice:

    Soyez prudent avec les plaques u. J ai pris une belle amende en Allemagne recemment un dimanche. Et ce n est qu avec negociations que j ai pu revenir en Suisse par le plus court chemin. Certains lander dont le baden wurtenberg sont opposés aux plaques u.

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    • Claudia Burri, ASTRA dice:

      Le droit suisse de la circulation routière permet aux personnes autorisées (propriétaires, employés, etc.) à conduire un véhicule muni de plaques professionelles à effectuer des trajets gratuits sur la base de l’article 24, alinéa 3, lettre f de l’ordonnance sur l’assurance des véhicules (OAV), pour autant que 9 personnes au maximum, y compris le conducteur, se trouvent dans le véhicule ou sur celui-ci. Il est donc permis d’effectuer un trajet privé le week-end en Suisse avec un véhicule muni de plaques professionnelles, à condition que ce trajet soit gratuit (le conducteur ne doit pas être rémunéré pour ce trajet).

      Malheureusement, le droit allemand de la circulation routière n’autorise pas de tels trajets privés avec des plaques professionnelles allemandes. Les garagistes allemands ne peuvent utiliser leurs plaques professionnelles qu’à des fins professionnelles. Pour des raisons d’égalité des droits, il doit en être de même pour les garagistes étrangers, c’est-à-dire qu’en Allemagne, seuls les trajets professionnels sont autorisés pour les garagistes étrangers munis de plaques professionnelles suisses.

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  3. Pascal Prince dice:

    Les états fixent les règles et comme d’habitude c’est trop souvent abusivement restrictif, invasif ou punitif.

    l’état est juge, partie et profiteur sur toute la ligne.

    ces règles devraient être largement assouplies et faciliter le quotidien, ps nous le rendre pénible…

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  4. Jürgen Neier dice:

    In Bezug auf Fahrten im Ausland wird auf bilaterale Abkommen mit Deutschland und Italien hingewiesen. Dürfen Schweizer Händlerschilder für Fahrten in Österreich verwendet werden?

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    • Claudia Burri dice:

      Sehr geehrter Herr Neier
      Sobald Sie mit einem Fahrzeug ins Ausland fahren und dort vorübergehend am internationalen Verkehr teilnehmen, kommt das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 zur Anwendung, das praktisch von allen Ländern dieser Welt unterzeichnet und damit für anwendbar erklärt worden ist. Das Übereinkommen verlangt in Artikel 35 “Zulassung”, dass ein Fahrzeugzulassungsschein gewisse Mindesteinträge aufweisen muss. So muss ein Fahrzeugausweis unter anderem die Fahrgestellnummer und der Tag der ersten Zulassung enthalten. Verwendet man einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschilder enthält der Ausweis diese Einträge gerade NICHT. Damit entspricht der Kollektiv-Fahrzeugausweis nicht den Vorgaben des Wiener Übereinkommens und kann grundsätzlich im Ausland nicht verwendet werden. Mit Deutschland und Italien hat die Schweiz je ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das die Verwendung von Händlerschilder mit Kollektiv-Fahrzeugausweis explizit erlaubt. Mit Österreich und auch mit Frankreich wurde kein bilaterales Abkommen abgeschlossen. Damit reisen Sie mit einem Fahrzeug mit Händlerschilder immer auf eigenes Risiko in diese beiden Länder. Sofern Sie das Risiko eingehen möchten, ist es ratsam sämtliche Dokumente zum Fahrzeug, die verfügbar sind, mitzuführen (Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung, Typenschein, Herstellergarantie, CoC etc.), so dass Sie in der Lage sind die fehlenden Einträge im Kollektiv-Fahrzeugausweis anderweitig nachzuweisen. Ob diese zusätzlichen Dokumente durch die ausländischen Behörden schlussendlich anerkannt werden oder nicht, können wir nicht beurteilen. Es sind uns jedoch keine systematischen Probleme in Zusammenhang mit Österreich oder Frankreich bekannt.

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  5. Bobby dice:

    Hallo alle zusammen

    das ganze wäre ganz einfach zu lösen im U Ausweis A-Z und 0-9 in der Rubrik Chassis Nr. mit einezubeziehen dann wäre jedes Auto im U Ausweis Registriert

    Gruss Bobby

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    • Claudia Burri dice:

      In einem normalen Fahrzeugausweis kann in Feld 23 die Fahrgestellnummer (= Chassis Nummer) des Fahrzeuges eingetragen werden. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis hingegen, weist kein Feld für eine oder mehrere Chassis Nummern auf, weil der Sinn eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit den dazugehörenden Händlerschilder ist, diesen für x-beliebigen Fahrzeuge zu verwenden und damit dem Werkstattbetrieb die Arbeit zu erleichtern. Es wäre zwar theoretisch möglich, dass gewisse Chassis-Nummern in Feld 13 “Kantonale Vermerke” eingetragen werden könnten. Nur wie will der Händlerschilderinhaber wissen, welche Chassis Nummern seine künftigen Kundenfahrzeuge haben werden? Es ist schlicht unmöglich die Fahrgestellnummern aller potentiell möglichen Fahrzeuge, die man jemals mit den Händlerschilder bewegen wird, in einen Ausweis einzutragen, da man diese ja noch gar nicht kennt.

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      • Peter Pan dice:

        Guten Tag
        Es wäre aber für viele Garagen ein gangbarer Weg, wenn man beim Strassenverkehrsamt einen temporären Fahrzeugausweis ausstellen lassen könnte, welcher die nötigen Angaben zum Fahrzeug wie Fahrgestellnummer und Erstzulassung enthält, als Kontrollschild aber das Händlerkontrollschild eingetragen hätte. So hätte man ein offizielles Dokument, welche die Verbindung von Händlerschild zu einem bestimmten Fahrzeug, wie in der Wiener Konvention gefordert, herstellen würde.

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        • Claudia Burri dice:

          Damit eine solche Lösung umgesetzt werden könnte, bedarf es einer Anpassung der Vorschriften zu den Händlerschilder in der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR741.31) sowie allenfalls in weiteren strassenverkehrsrechtlichen Erlassen.

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        • Katjuba dice:

          @Peter Pan: es ist doch gerade der Vorteil der U-Nummern, daß der Garagist diese nach Bedarf sofort einsetzen kann. Dies ist v.a. eine Frage der Dauer zwischen dem Entscheid, ein bestimmtes Fahrzeug zu bewegen und dem Erhalt der Erlaubnis dazu (die mit der jetzigen U-Nummer implizit sofort vorliegt). Wenn da jedesmal das Amt dazwischengeschaltet werden müßte, wäre genau dieser Zeitvorteil dahin. Eine Möglichkeit könnte allerdings sein, das ganze vollautomatisch einzurichten: der Garagist loggt sich beim Amt ein, gibt Stamm-Nr. ein und erhält umgehend einen temporär gültigen FZA mit allen Angaben (FGN, 1IVS etc.) für das konkrete Fahrzeug, den er nur noch ausdrucken und dem Fahrer mitgeben müßte – natürlich ausgestellt auf seine U-Nummer. Sicher machbar, aber beträchtlicher Programmieraufwand. Die Frage ist, ob das wirklich nötig ist.

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  6. Marius dice:

    Wichtig und leider nicht erwähnt ist leider, der Verwendungszweck unter Art. 24 Abs. 3f:
    für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.

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    • Claudia Burri dice:

      Das Schweizer Strassenverkehrsrecht erlaubt Personen, die berechtigt sind (Eigentümer, Angestellte usw.), ein Fahrzeug mit Händlerschilder zu führen, auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) unentgeltliche Fahrten vorzunehmen, sofern sich höchstens 9 Personen, einschliesslich des Fahrers, im oder auf dem Fahrzeug befinden. Es ist also erlaubt, am Wochenende in der Schweiz eine Privatfahrt mit einem Fahrzeug mit Händlerschilder durchzuführen, sofern diese Fahrt kostenlos ist (= der Fahrer darf für diese Fahrt weder direkt noch indirekt bezahlt werden).

      Leider erlaubt das deutsche Strassenverkehrsrecht solche privaten Fahrten mit deutschen Händlerschildern nicht. Deutsche Kfz-Werkstätten dürfen ihre deutschen Händlerschilder nur für berufliche Zwecke verwenden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit muss dies auch für ausländische Garagisten gelten, d. h. in Deutschland sind nur gewerbliche Fahrten für Schweizer Garagisten mit Schweizer Händlerschildern erlaubt.

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  7. Corrado Lupoli dice:

    Hallo,
    Ja in der Tat wurde ich am Zoll auf dem weg in den Zollhof von der Schweizer Polizei kontrolliert.Der Polizist hat mich aufgeklärt das die U-Schider erst nach der Verzollung angebracht werden dürfen!!!Ich werde vom Staatsanwalt Post bekommen!!! Meinte er!!

    Obwohl ich schon in der Schweiz stand!!!
    Polizei dei Freund und Helfer👍

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  8. Garage du Moncanense dice:

    Bonjour j’ai une entreprise automobile en Suisse je possède des plaques professionnel U, et maintenait je habite en France pas loin de la frontière je peux faire le trajet travail maison, maison travail.?.
    Merci de me conseiller .

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    • Claudia Burri dice:

      Du point de vue du droit douanier suisse, le problème est le suivant : de tels véhicules ne peuvent pas être taxés sans formalités, car l’annexe C, article 5, lettre b de la Convention relative à l’admission temporaire d’Istanbul (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4685_4685_4685/fr#annex_C/lvl_u1/chap_III/art_5) ne peut pas être appliquée. Le véhicule devrait donc être formellement déclaré pour l’admission temporaire à la douane suisse à chaque passage de frontière. Il faudrait se renseigner auprès des autorités françaises pour savoir si une déclaration à la douane française est également nécessaire.

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    • Claudia Burri dice:

      Die Voraussetzungen, damit Sie mit einem Fahrzeug mit U-Nummer eine Lernfahrt durchführen können, lauten wie folgt:
      Artikel 15 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG): Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr zur Probe besitzt.
      Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem “L” tragen. Der Begleiter muss neben dem Führer Platz nehmen und mindestens die Handbremse leicht erreichen können.
      Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Bei der Begleitperson sowie dem Führer muss es sich um “berechtigte Personen” handeln. Beispiel: Der Inhaber des Betriebes darf seinem Sohn (= Familienangehöriger des Betriebsinhabers, der mit dem Inhaber im gleichen Haushalt leben muss) eine Lernfahrt erteilen.
      Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Es dürfen nur unentgeltliche Fahrten durchgeführt werden. Als «unentgeltlich» gelten Fahrten eines mit Händlerschildern versehenen Fahrzeugs, für die der Inhaber der Händlerschilder oder der Fahrzeughalter weder einen Fahrpreis noch eine äquivalente Leistung verlangt oder entgegennimmt. Eine Fahrt gilt deshalb nur dann als unentgeltlich, wenn überhaupt kein Fahrpreis entrichtet wird und die Fahrtkosten auch nicht in anderer Weise überwälzt werden (z.B. im Warenpreis inbegriffen sind). Ein Fahrzeug mit Händlerschilder darf deshalb nicht gewerblich als Lernfahrtenfahrzeug eingesetzt werden, um Fahrschüler gegen Entgelt zu unterrichten.

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  9. Andi Häcki dice:

    Hallo, wir möchten 1 neuen Anhänger aus Deutschland importieren, ich nehme an, da gilt das gleiche wie bei Motorfahrzeugen und ist somit auch nicht gestattet, die U-Schilder am Anhänger zu montieren? (Zugfahrzeug wäre normal eingelöst)
    Danke für die Antwort.

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    • Claudia Burri dice:

      Wenn Sie einen Anhänger mit Standort in Deutschland erwerben, gehört dieser aus Sicht des Zivilrechts (Eigentum) zwar Ihnen. Aus Sicht des Strassenverkehrsrechts hat das Fahrzeug aber immer noch Standort in Deutschland, ist ein deutsches Fahrzeug und muss somit mit deutschen Ausfuhrkennzeichen für den Export in die Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Fazit: Es ist verboten, Schweizer Kontrollschilder an ausländischen Fahrzeugen – auch an einen ausländischen Anhänger – mit Standort im Ausland für den Import in die Schweiz zu verwenden.

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  10. Zieri Hanspeter dice:

    meine schwester in spanien hat ein auto das sie alterhalber nicht mehr fährt aber versichert ist darf ich als bruder mit dem auto herumfahren und in die schweiz fahren wenn ich es verzolle aber am deutschen zoll ohne das sie daneben sitz

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Sie dürfen als neuer Fahrzeughalter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz das ordentlich verzollte ausländische Fahrzeug Ihrer Schwester während einem Monat mit ausländischen Kontrollschildern in der Schweiz führen – sofern das Fahrzeug über eine Motorfahrzeugversicherung verfügt, die in der Schweiz gültig ist. Nach Ablauf eines Monats müssen Sie das Fahrzeug bei dem für Sie zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt immatrikulieren lassen (Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51)).

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  11. Fredi Vollenweider dice:

    Darf man in der Schweiz mit dem U-Schild ein nicht zugelassenes und nicht typengeprüftes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegen?

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    • Claudia Burri dice:

      Gemäss Artikel 24 Absatz 1 erster Satz der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) berechtigt der Kollektiv-Fahrzeugausweis zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen, der im Ausweis genannten Art. Das Fahrzeug muss somit nicht zum Verkehr zugelassen sein, um es mit Händlerschilder in Verkehr zu setzen (= nichtgeprüftes Fahrzeug). Das Fahrzeug muss jedoch den Vorschriften entsprechen und die Betriebssicherheit (Artikel 29 Strassenverkehrsrecht) muss jederzeit gegeben sein. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind (Artikel 24 Absatz 1 zweiter Satz VVV).

      Artikel 57 Absatz 4 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) besagt zudem, dass mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, Überführungsfahrten ausgeführt werden dürfen, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht. Eine Überführungsfahrt liegt vor, wenn ein Fahrzeug von einem gegebenen Ort A zu einem anderen Ort B im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug gebracht wird (Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b VVV).

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  12. Bruno Bolliger dice:

    Guten Tag
    Dürfen wir mit dem U-Schild Anhänger (Rundballenpressen und Wickler) von unserem Standort an eine Messe fahren um sie anschliessend dort auszustellen? Die Maschinen sind noch nicht geprüft, besitzen aber ein COC.

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Wenn Sie an einem Zugfahrzeug (z.B. Traktor) eine Rundballenpresse oder einen Wickler anhängen und diese Maschinen mit einem U-Schild versehen, um von ihrem Firmensitz an eine Messe zu fahren, liegt eine erlaubte “Überführungsfahrt eines Fahrzeuges im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel” gemäss Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vor. Der “Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel” ist dadurch gegeben, dass Sie die Messe nutzen, um potentielle Kunden für ihr Geschäft anzusprechen, die dann im besten Fall eine derartige Maschine kaufen. Wichtig zu erwähnen ist, dass diese Maschinen (Ballenpresse und Wickler) nicht geprüft sein müssen gemäss Artikel 24 Absatz 1 VVV (an geprüften und nicht geprüften Fahrzeugen), um sie mit Händlerschilder zu verwenden. Die Fahrzeuge müssen aber “betriebssicher” sein und “den Vorschriften entsprechen”, wenn Sie sie in Verkehr setzen wollen.

      Rispondi
  13. Reto dice:

    Guten Tag
    Ist es erlaubt, einen gebrauchten und bis anhin in der Schweiz zugelassenen LKW mit Schweizer Fahrzeugausweis, aber bereits nach Deutschland überführten und in Deutschland verzollten LKW, über deutsche Strassen in die Schweiz zu überführen und wieder in die Schweiz zu importieren.
    Überführungsfahrt mit Schweizer U-Schilder ?

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    • Claudia Burri dice:

      Leider können wir diese Frage nicht beantworten. Es fehlen Informationen, aus welchem Grund der LKW nach Deutschland exportiert worden ist, mit welchen Kontrollschilder der Export stattgefunden hat, wie lange der LKW in Deutschland weilte und ob der LKW in Deutschland zum Verkehr zugelassen worden ist oder nicht.

      Rispondi
      • Katjuba dice:

        Ohne die Geschichte des LKWs zu kennen stellt sich doch die Frage, ob das Fahrzeug schon zur Verzollung angemeldet werden kann, bevor es sich am Grenzübergang befindet, um vom Zoll abgefertigt worden zu sein – dann müßte die CH-U-Nummer auch in DE gültig sein. Wenn nicht, wäre mit deutschen roten Kennzeichen bis zum Zoll zu fahren (wie dies bisher – vor der gegenseitigen Anerkennung – zu tun war).

        Rispondi
      • Katjuba dice:

        Hier geht es doch um “Import” (im zollrechtlichen Sinn), wofür die U-Schilder doch explizit nicht vorgesehen sind. Somit wäre das per expressis verbis nicht erlaubt. Damit wäre in meiner vorhergehenden Antwort nur die Variante mit roter Nummer erlaubt, nicht aber die Nutzung der U-Nummer innerhalb Deutschlands. Sobald das Fahrzeug aber in die Schweiz verzollt wurde (und eine (neue) Stammnummer erhalten hat (oder die alte wieder gültig ist)), müßte die U-Nummer dann aber (auf dem CH-Teil der Strecke) einsetzbar sein.

        Rispondi
  14. stefano fibbioli dice:

    posso trasferire un veicolo in riparazione da un garage a un altro (per es.mancante di un faro o di uno specchietto)?

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Gentile signor Fibbioli
      Ai sensi dell’articolo 24 comma 1 dell’Ordinanza sull’assicurazione della circolazione (OAV, RS 741.31), la licenza di circolazione collettiva autorizza il titolare ad apporre le targhe di concessionario ivi indicate su veicoli controllati e non controllati del tipo indicato nella licenza, che siano sicuri per l’esercizio e conformi alle norme. L’articolo 24, comma 3, lettera b dell’VVV stabilisce che le targhe dei concessionari possono essere utilizzate per trasferire i veicoli in occasione di riparazioni.
      Pertanto, è possibile trasferire un veicolo in riparazione dalla sede A alla sede B utilizzando le targhe dei concessionari, a condizione che il veicolo sia sicuro da utilizzare e conforme alle norme. Ai sensi dell’articolo 57, comma 4, dell’Ordinanza sulle norme del traffico (VRV, RS 741.11), i viaggi di trasferimento possono essere effettuati con veicoli a motore in costruzione, trasformazione o riparazione.

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  15. M.S. dice:

    Guten Tag

    Ist es möglich mit einem neuen Fahrzeug, das noch nicht verkauft wurde von der Schweiz nach Frankreich zu fahren mit einer U-Nummer?
    Die Zollabfertigung soll mit einem Carnet ATA (temporäre Ein/Ausfuhr zu Demonstrationszwecken) vorgenommen werden und nach einer Woche wieder zurück in die Schweiz überführt werden.

    Besten Dank

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Im internationalen Verkehr mit Frankreich ist das “Übereinkommen über den Strassenverkehr” vom 8. November 1968 anwendbar (https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/402_402_402). Diess sieht in Artikel 35 vor, dass der Fahrzeugausweis im internationalen Verkehr gewisse Mindesteinträge enthalten muss. So müssen die Chassisnummer als auch der erste Tag der Zulassung eingetragen sein. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis, der mit Händlerschilder abgegeben wird, enthält diese beiden Einträge gerade nicht. Somit könnte der Kollektiv-Fahrzeugausweis als ungültig zurückgewiesen und das Fahrzeug stillgelegt werden, wenn Sie in Frankreich unterwegs sind. Somit fahren Sie auf eigenes Risiko mit Händlerschilder am Fahrzeug nach Frankreich.

      Rispondi
  16. Tobias Wälchli dice:

    Guten Tag
    Darf man mit den Händlerschildern noch Lernfahrten durchführen? als ich 1996 mein Führerschein gemacht habe pflückten wir jeweils ein Handgeschaltetes Auto das auf dem OCC-Platz stand und so konnte ich mit meinem Lehrmeister Fahrstunden auf verschiedenen Fahrzeugen machen. Nun möchte ich das genau so machen, habe aber in der Verkehrsversicherungsverordnung VVV nichts gefunden was diesen Fall beschreibt. Herzlichen Dank für die Antwort und den Hinweis zur Beschreibung.

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Die Voraussetzungen, damit Sie mit einem Fahrzeug mit U-Nummer eine Lernfahrt durchführen können, lauten wie folgt:
      – Artikel 15 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG): Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr zur Probe besitzt.
      – Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem „L“ tragen. Der Begleiter muss neben dem Führer Platz nehmen und mindestens die Handbremse leicht erreichen können.
      – Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Bei der Begleitperson sowie dem Führer muss es sich um „berechtigte Personen“ handeln. Beispiel: Der Inhaber des Betriebes darf seinem Lehrling (= Angestellter des Betriebes) eine Lernfahrt erteilen.
      – Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Es dürfen nur unentgeltliche Fahrten durchgeführt werden. Als «unentgeltlich» gelten Fahrten eines mit Händlerschildern versehenen Fahrzeugs, für die der Inhaber der Händlerschilder oder der Fahrzeughalter weder einen Fahrpreis noch eine äquivalente Leistung verlangt oder entgegennimmt. Eine Fahrt gilt deshalb nur dann als unentgeltlich, wenn überhaupt kein Fahrpreis entrichtet wird und die Fahrtkosten auch nicht in anderer Weise überwälzt werden (z.B. im Warenpreis inbegriffen sind). Ein Fahrzeug mit Händlerschilder darf deshalb nicht gewerblich als Lernfahrtenfahrzeug eingesetzt werden, um Fahrschüler gegen Entgelt zu unterrichten.

      Rispondi
  17. Jan dice:

    Guten Tag
    Ich bin Mitarbeiter einer Werkstatt und will mein Auto in die Werkstatt bringen, jedoch besitze ich nur den Lernfahrausweis.
    Kann ich mit der U-Nummer das Fahrzeug überführen wenn die Voraussetzungen der Begleitperson von Artikel 15 Absatz 1 (SVG) erfüllt sind oder muss es sich dabei um eine Person handeln die auch Mitarbeiter des Betriebes ist?

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Die Voraussetzungen, damit Sie mit einem Fahrzeug mit U-Nummer eine Lernfahrt durchführen können, lauten wie folgt:
      – Artikel 15 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG): Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr zur Probe besitzt.
      – Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem „L“ tragen. Der Begleiter muss neben dem Führer Platz nehmen und mindestens die Handbremse leicht erreichen können.
      – Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Bei der Begleitperson sowie dem Führer muss es sich um „berechtigte Personen“ handeln. Beispiel: Der Inhaber des Betriebes darf seinem Sohn (= Familienangehöriger des Betriebsinhabers, der mit dem Inhaber im gleichen Haushalt leben muss) eine Lernfahrt erteilen.
      – Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): Es dürfen nur unentgeltliche Fahrten durchgeführt werden. Als «unentgeltlich» gelten Fahrten eines mit Händlerschildern versehenen Fahrzeugs, für die der Inhaber der Händlerschilder oder der Fahrzeughalter weder einen Fahrpreis noch eine äquivalente Leistung verlangt oder entgegennimmt. Eine Fahrt gilt deshalb nur dann als unentgeltlich, wenn überhaupt kein Fahrpreis entrichtet wird und die Fahrtkosten auch nicht in anderer Weise überwälzt werden (z.B. im Warenpreis inbegriffen sind). Ein Fahrzeug mit Händlerschilder darf deshalb nicht gewerblich als Lernfahrtenfahrzeug eingesetzt werden, um Fahrschüler gegen Entgelt zu unterrichten.

      Rispondi
  18. H.P. Schären dice:

    Guten Abend
    ch bin pensioniert und helfe meinem Schwiegersohn in der Garage unentgeltlich!
    Falle also nicht unter “Angestellte”.
    Ich lebe auch nicht im selben Haushalt.

    Wie sollen wir das regeln, dass ich mit der U-Nummern fahren darf für:
    – Prüfung von Fz oder Transporte von Fz auf dem Anhänger.

    Natürlich immer im Zusammenhang mit den Garagengeschäft.

    Diese Frage stellt sich auch für “Freelancer” die wir beauftragen um ein Fz irgendwo in der CH mit den U-Nummern abzuholen.

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Gemäss Artikel 25 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsveordnung (VVV, SR 741.31) kann der Betriebsinhaber für die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes weitere Personen beauftragen Händlerschilder zu verwenden. Diese Personen müssen das Fahrzeug aber selber führen. Absatz 2 von Artikel 25 ist strikte auf berufliche Überführungsfahrten beschränkt. Alle anderen Arten von Fahrten sind für diese Personen nicht erlaubt, es sei denn, sie würden von einer berechtigten Person gemäss Artikel 25 Absatz 1 VVV begleitet (also z.B. durch den Inhaber oder einen Angestellten des Betriebes).

      Rispondi
  19. Sebastian dice:

    Guten Tag Frau Burri
    Wir haben einen Handels und Reparaturbetrieb von Traktoren und Landmaschinen.
    Momentan ist unseren LKW noch eingelöst. Da wir pro Jahr aber nur ca. 600km fahren (Bergungsfahrten) überlegen wir uns den LKW mit unserem Händlerschild zu fahren.
    Nun meine Frage. Ist es mit dem U-Schild erlaubt Maschinen die noch nicht zusammengebaut sind z.B. Kreiselheuer (in Holzkisten verpackt) vom Lieferanten in unser Werkstatt zu transportieren. Dort werden diese dann zusammengebaut und verkauft.
    Im voraus besten Dank für ihre Antwort.

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Gemäss Artikel 24 Absatz 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) dürfen mit Händlerschilder versehene schwere Motorfahrzeuge und schwere Transportanhänger nur in folgenden 3 Fällen für Sachentransporte verwendet werden:
      a. Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb;
      b. das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b bis e;
      c. das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeuge vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.

      Der von Ihnen geschilderte Fall eines Sachentransportes einer Landmaschine (Kreiselheuer) kann keinem der genannten drei Fälle zugeordnet werden. Ein kompletter Kreiselheuer ist kein “Fahrzeugteil”, das Sie für eine Fahrzeugreparatur oder Fahrzeugumbaute in ihrem eigenen Betrieb benötigen. Wir verstehen unter «Fahrzeugteilen» z.B. Achsen, Räder/Reifen, Karosserieteile, Aufbauten oder Ersatzteile. Eine «Reparatur» ist gemäss Duden eine «Arbeit, die ausgeführt wird, um etwas zu reparieren». Synonyme sind «Ausbesserung» und «Wiederherstellung». «Umbauer» von Motorwagen führen z.B. folgende Arbeiten aus: Einbau zusätzlicher Achsen in schwere Motorwagen, Montieren von Aufbauten, Änderungen am Fahrgestell, der Bremsanlage oder an bestehenden Aufbauten, Verändern der Motorleistung, Änderung der Innenausstattung.

      Fazit: Der von Ihnen geplante Sachentransport dürfen Sie nicht mit einem LKW (schweres Motorfahrzeug) mit Händlerschilder vornehmen.

      Rispondi
  20. Katjuba dice:

    Ist in folgendem Fall eine Fahrt mit Händlerschildern vollständig abgedeckt? 1. abholen des Fahrzeugs bei einem Händler in der CH; 2. auf dem Weg abholen von Felgen für dieses Fahrzeug bei einem deutschen Autohaus; 3. verbringen des Fahrzeugs zum Schweizer Garagisten; 4. Fahrt erfolgt zu zweit. Darf eine zweite Person auf dem deutschen Abschnitt mitfahren – oder müßte die am Zoll warten? Hintergrund ist, daß der Preis der Felgen knapp über der Zollfreigrenze liegt – bei Aufteilung in 2×2 die Verzollung der 4 Felgen aber auf 2 Personen verteilt werden kann. Des weiteren stellt sich die Frage, ob bei der Nutzung der Händlerschilder der Kollektiv-Fahrzeugausweis (im Original? als Kopie?) mitgeführt werden muß. Muß ein schriftlicher “Überführungsauftrag” vom Garagisten ausgestellt werden, mit dem dem geplanten Fahrer die Erlaubnis erteilt wird? Muß eine “Vollmacht zur Nutzung der Schilder” erteilt und mitgeführt werden (wie in Italien) – oder empfiehlt sich das?

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Darf ich fragen, welche Personen die Händlerschilder des Garagisten nutzen wollen? Sind Sie Kunden der Garage? Von was für einen Fahrzeug sprechen wir, das abgeholt werden soll? Ein leichter Motorwagen, ein schwerer Motorwagen, ein Anhänger?

      Rispondi
      • Katjuba dice:

        Also: es geht um einen PKW, der von einem Händler neu gekauft wurde, der Kaufvertrag (mit neuem Eigentümernachweis) wird mitgeführt. Ebenso wird der bisherige FZA mitgeführt – MFK ist weniger als ein Jahr her. Fahrer ist der neue Eigentümer – und die Händlerschilder sind von seinem Garagisten, bei dem dieser seit Jahren Kunde ist.

        Rispondi
  21. Ruth dice:

    Guten Tag Frau Burri
    Wir überführen gelegentlich schwere Motorwagen aus der Schweiz zur Veredelung nach Österreich und nach einiger Zeit (ca. 3 Monate bis 1 Jahr) wieder zurück in die Schweiz.
    Das Fahrzeug ist im Besitz eines Schweizer Fahrgestellhändlers und bleibt es auch. Der österreichische Aufbauer gelangt nie in den Besitz des Fahrgestells. Jedoch steht es einige Monate im Hof des Aufbauers.
    Wann ändert der verkehrsrechtliche Standort? Darf das Fahrzeug in diesem Fall mit Händlerschildern in Österreich abgeholt werden? Falls nein, kann es nur mit einem österreichischen oder allenfalls deutschen Kennzeichen überführt werden?
    Das Fahrzeug kann/wird erst nach dem Aufbau zum ersten Mal zugelassen.
    Bisher haben wir mit einem österreichischen Partner zusammengearbeitet, der das Fahrzeug anliefert.
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Rispondi
  22. ZinnStop dice:

    Im ersten Absatz schreiben Sie, daß es verboten sei, Schweizer Händlerschilder an Fahrzeuge mit Standort im Ausland anzubringen und diese in die Schweiz zu importieren. Dies steht aber im Widerspruch zu dem, was auf der Rückseite des Kollektiv-Fahrzeugausweises unter “Zollvorschriften” steht – nämlich: «Wird mit diesem Ausweis ein unverzolltes Fahrzeug im Ausland abgeholt, ist es beim Einreisezollamt zur Verzollung anzumelden.» Was gilt nun?

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Der Satz „Wird mit einem Ausweis ein unverzolltes Fahrzeug im Ausland abgeholt, ist es beim Einreisezollamt zur Verzollung anzumelden”, der sich auf der Rückseite des Kollektiv-Fahrzeugausweises befindet, besagt, dass der „Ausweis verwendet wird“ und nicht, dass der „Ausweis verwendet werden kann“. Wenn der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweis diesen verwendet, um ein nicht verzolltes ausländisches Fahrzeug, beispielsweise in Deutschland, abzuholen, obwohl das Territorialitätsprinzip dies verbietet, muss er das Fahrzeug dennoch an der Grenze verzollen. Der Satz ist also eine Vorschrift des Zollrechts und beinhaltet keine Genehmigung, den Kollektiv-Fahrzeugausweis zu verwenden, um ein nicht verzolltes ausländisches Fahrzeug abzuholen. Deshalb lautet der Titel über dem Text auch „Vorschriften des Zollrechts“.

      Rispondi
      • ZinnStop dice:

        Ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Der Satz im Ausweis hat doch zwei Teile: a) Verwendung _dieses_ Ausweises; b) Verzollungsanweisung. Über letzteres muß nicht diskutiert werden. Aber ersteres impliziert doch, daß die Verwendung dieses Ausweises (der doch die Berechtigung zur Nutzung der U-Nummer enthält) somit den Import eines Fahrzeugs erlaubt, da hier implizit angesprochen. Oder bezieht sich die Aussage des Satzes ausschließlich auf den schweizerischen Anteil der Überführung nach der Verzollung – i.S. davon, daß die Zollanmeldung schon am Zollamt vorzunehmen ist und nicht erst später?

        Rispondi
        • Claudia Burri dice:

          Als erstes kann festgehalten werden, dass die Überschrift “Zollrecht” lautet d.h. wir sprechen hier nur von einer zollrechtlichen und nicht von einer strassenverkehrsrechtlichen Regelung. Das Zollrecht hat nur die korrekte Verzollung von Waren als Endziel im Auge unabhängig davon, ob der Kollektiv-Fahrzeugausweis strassenverkehrsrechtlich gesehen korrekt verwendet wird oder nicht. Aus Sicht des Strassenverkehrsrechts jedoch, sieht die Sache anders aus. Gemäss dem Territorialitätsprinzip können keine Schweizer Händlerschilder an ein ausländisches, unverzolltes Fahrzeug gehängt werden, um das Fahrzeug in die Schweiz zu importieren. Wenn sich ein Inhaber von Händlerschilder nun aber über diese strassenverkehrsrechtliche Regelung hinwegsetzt und dennoch ein unverzolltes Fahrzeug mit Schweizer Händlerschilder im Ausland abholt (obwohl dies nicht erlaubt ist), muss dieses dennoch korrekt verzoll werden.

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  23. Dani dice:

    Kann mit der gleichen U- Nummer Zugfahrzeug sowie Anhänger überführt werden oder benötigt das Zugfahrzeug sowie der Anhänger je eine U- Nummer?

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Für Fahrten innerhalb der Schweiz gilt Artikel 22 Absatz 2bis der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): “Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.” Sie können somit das hintere U-Nummernschild des Zugfahrzeuges an den Anhänger umhänge.

      Für Fahrten im Ausland gilt in den Vertragsländern des “Übereinkommens über den Strassenverkehr” vom 8. November 1968 (praktisch alle Länder in Europa, insbesondere unsere Nachbarländer I, AT, DE und FR) der Artikel 36 “Kennzeichen” der folgendes vorsieht:

      1. Im internationalen Verkehr muss jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) an der Vorderseite und an der Rückseite sein Kennzeichen führen, Krafträder brauchen jedoch nur ein hinteres Kennzeichen.
      2. Jeder zugelassene Anhänger muss im internationalen Verkehr an der Rückseite sein Kennzeichen führen. Zieht ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) einen oder mehrere Anhänger, so muss der einzige oder der letzte Anhänger, wenn er nicht zugelassen ist, das Kennzeichen des Zugfahrzeugs führen.

      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Kombination Zugfahrzeug + Anhänger im Ausland immer insgesamt 3 Kontrollschilder tragen muss, da gemäss Artikel 36 Ziffer 1 ein Kraftfahrzeug (= Zugfahrzeug) immer mit 2 Kontrollschilder verkehren muss. Das Umhängen des hinteren U-Schildes des Zugfahrzeuges auf den Anhänger ist somit nicht möglich, wenn Sie eine Fahrt ins Ausland unternehmen wollen, weil damit dem Zugfahrzeug hinten ein Schild fehlen würde.

      Rispondi
  24. S. dice:

    Guten Tag Frau Burri
    Ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 15.10.2024 um 8:37 betreffend Art. 57 Abs. 4 VRV und den Mindestanforderungen an ein Motorfahrzeug, welche besagen, dass wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sein müssen.
    Frage: Können oder dürfen die Kontrollorgane höhere Anforderungen nach ihrem Ermessen geltend machen resp. im Sinne der Verkehrssicherheit einfordern als die in der VRV notierten Mindestanforderungen?

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Gemäss Artikel 3 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Die Kontrolle kann insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung) die Geschwindigkeit, die Beachtung der Lichtsignale, den Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren, den technischen Zustand des Fahrzeuges, der Abmessungen und Gewichte, des Ladegutes, der Verwendung des Telefons und der Atemalkoholkonzentration umfassen (Artikel 9 Absatz 1 SKV). Der technische Zustand auf einer Überführungsfahrt mit einem im Bau, Umbau oder in Reparatur befindenden Fahrzeug, richtet sich zwar nach Artikel 57 VRV – schlussendlich kommt es aber immer auf die gesamten Umstände an, welche die Polizei überprüft. Hierbei spielt es z.B. eine Rolle, ob überhaupt eine Überführungsfahrt durchgeführt wird oder nicht. Zudem sind auch das Wetter, die Tages-/Nachtzeit, das Verkehrsaufkommen und die Strecke, auf der die Überführungsfahrt durchgeführt wird (innerhalb oder ausserhalb einer Ortschaft, Autobahn, Feldweg etc.) in die Bewertung der Polizei mit einzubeziehen. Wenn Sie z.B. mit 120km/h auf der Autobahn bei strömendem Regen um 18 Uhr (Dunkelheit) ohne Scheibenwischer unterwegs sind, ist klar, dass das Fahrzeug nicht betriebssicher ist – da nützt es dann auch nichts, wenn das Fahrzeug über eine funktionierende Lenkung und Bremsen verfügt. Somit darf die Polizei von Artikel 57 Absatz 4 VRV abweichen, wenn die Gesamtumstände ergeben, dass diese Minimalanforderungen nicht ausreichend sind, damit das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher unterwegs ist.

      Rispondi
  25. ACI dice:

    Guten Tag
    Ist es erlaubt mit der U-Nummer eine Privatfahrt über Deutschland nach Österreich in die Steiermark zu tätigen?

    Rispondi
    • Claudia Burri dice:

      Schweiz: Gemäss Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) dürfen berechtigte Personen gemäss Artikel 25 Absatz 1 VVV (also z.B. der Geschäftsinhaber) unentgeltliche (Privat)Fahrten mit einem Fahrzeug mit Händlerschilder ausführen. Diese Regelung gilt innerhalb der Schweiz.

      Deutschland: In Deutschland sind Privatfahrten mit einem Fahrzeug mit Händlerschilder nicht erlaubt, da die deutsche Strassenverkehrsgesetzgebung die Verwendung von deutschen Händlerschilder auf berufliche Fahrten beschränkt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit muss dasselbe auch für ausländische Händlerschilder gelten – dieses dürfen innerhalb von Deutschland nur für berufliche Fahrten verwendet werden gemäss Auskunft des deutschen Kraftfahrbundesamtes.

      Österreich: In Österreich besteht das Problem, dass der Schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweis als ungültig zurückgewiesen werden kann, weil Einträge wie der “Tag der Zulassung” sowie die “Fahrgestellnummer” fehlen. Diese Einträge sind gemäss dem “Übereinkommen über den Strassenverkehr” vom 8. November 1968 zwingend erforderlich im internationalen, vorübergehenden Verkehr in unseren Nachbarländern. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis kann somit von den österreichischen Behörden als ungültig zurückgewiesen werden. Da kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich besteht, welches diese Problematik behebt, werden Fahrten mit Fahrzeugen mit Händlerschilder nach Österreich grundsätzlich immer auf eigenes Risiko unternommen. Erschwerend käme hinzu, wenn Privatfahrten mit österreichischen Händlerschilder verboten sind – was gemäss den Informationen im Internet zu den Probefahrtkennzeichen für Garagisten zu vermuten ist. Diese Kennzeichen dürfen offenbar nur für berufliche Zwecke eingesetzt werden.

      Rispondi
  26. Thomas Meier dice:

    Guten Tag Frau Burri
    Kann ein zuletzt in der Schweiz angemeldetes Fahrzeug mit CH-Fahrzeugausweis, im Moment aber ohne Zulassung, mit einem schweizer Händlerschild aus Deutschland zu einer Reparaturwerkstatt in der Schweiz überführt werden? Der Besitzer ist Schweizer mit Wohnsitz Schweiz.

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