Elektrische Trendfahrzeuge

Während E-Trottinette insbesondere in den Stadtzentren immer mehr zum Verkehrsbild gehören, sind in den letzten Jahren noch diverse andere «Trendfahrzeuge» auf dem Markt aufgetaucht. Nicht immer herrscht Klarheit über die geltenden Vorschriften zur Nutzung im Strassenverkehr. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick:

Trottinette, Skateboards, Inline Skates sind zur sportlichen Betätigung oder als Fortbewegungsmittel für kürzere Strecken sowie in Kombination mit dem ÖV beliebt. In der Verkehrsregelnverordnung (VRV) werden sie unter dem Begriff «Fahrzeugähnliche Geräte (fäG)» zusammengefasst. Gemeinsam haben diese, dass sie ausschliesslich durch die eigene Körperkraft angetrieben werden. In den letzten Jahren tauchten nun vor allem im urbanen Raum auch diverse elektrisch angetriebene Schwestermodelle auf. Doch nur weil ein neues Fortbewegungsmittel den Markt erobert, heisst das nicht automatisch, dass damit im öffentlichen Raum auch gefahren werden darf.

Wo Sie mit den unterschiedlichen «Trendfahrzeugen» unterwegs sein dürfen und ob es dafür einen bestimmten Führerausweis braucht, zeigt die nachfolgende Übersicht:

E-Trottinett

Mindestalter / Führerausweis:
Mindestalter: 14 Jahre
14-16 Jahre: Führerausweis Kat. M benötigt
Ab 16 Jahren: keinen

Höchstgeschwindigkeit:
20 km/h

Beleuchtung:
Fest angebrachte Beleuchtung (vorne weiss und hinten rot) obligatorisch

Wo darf gefahren werden:
Veloweg (falls vorhanden), ansonsten Strasse

 

Gyropod / E-Stehroller (z.B. Segway)

Mindestalter / Führerausweis:
Mindestalter: 14 Jahre
14-16 Jahre: Führerausweis Kat. M benötigt
Ab 16 Jahren: keinen

Höchstgeschwindigkeit:
20 km/h

Beleuchtung:
Fest angebrachte Beleuchtung (vorne weiss und hinten rot) obligatorisch

Wo darf gefahren werden:
Veloweg (falls vorhanden), ansonsten Strasse

 

E-Roller

Mindestalter / Führerausweis:
Mindestalter: 14 Jahre
14-16 Jahre: Führerausweis Kat. M benötigt
Ab 16 Jahren: keinen

Höchstgeschwindigkeit:
20 km/h

Beleuchtung:
Fest angebrachte Beleuchtung (vorne weiss und hinten rot) obligatorisch

Wo darf gefahren werden:
Veloweg (falls vorhanden), ansonsten Strasse

Mono Wheel / Smart Wheel


Wo darf gefahren werden:
Ausschliesslich auf privaten Grundstücken

Hoverboard


Wo darf gefahren werden:
Ausschliesslich auf privaten Grundstücken

E-Skateboard


Wo darf gefahren werden:
Ausschliesslich auf privaten Grundstücken

Fahrzeugähnliche Geräte wie Trottinett (nicht-elektrisch) / Skateboard / Inline Skates

Mindestalter / Führerausweis:
Kein Mindestalter

Beleuchtung:
Beleuchtung nicht obligatorisch

Wo darf gefahren werden:
Trottoir (falls vorhanden), mit Rücksicht auf Fussgängerinnen und Fussgänger, Fussgängerzonen, Fuss- und Velowege

 

Zuerst üben und erst dann auf die Strasse

Das Tempo elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist nicht zu unterschätzen. Wer damit auf öffentlichen Verkehrsflächen* fährt, setzt sich selber und andere Verkehrsteilnehmende gewissen Risiken aus. Die Mehrheit der Unfälle im Strassenverkehr mit fahrzeugähnlichen Geräten (64 %) oder Elektro-Trottinetten (88 %) waren im vergangenen Jahr selbstverursacht (vgl. Strassenverkehrsunfall-Statistik 2023). Unabhängig des fahrbaren Untersatzes empfiehlt das ASTRA deshalb ein neues Fahrzeug zuerst auf dem privaten Gelände oder einer wenig befahrenen Strasse (sofern überhaupt erlaubt) Probe zu fahren. So können Sie sicherstellen, dass Sie das Fahrzeug beherrschen, bevor Sie damit im Strassenverkehr unterwegs sind.

*Als öffentliche Verkehrsflächen gelten Bereiche, die allen Menschen offenstehen, wie beispielsweise Trottoirs, Fussgängerzonen, Radwege, Strassen oder auch der Parkplatz eines Einkaufszentrums.

 

4 Kommentare
  1. Heinz Staub sagte:

    Ich möchte meinen Autoführerschein aufgrund meines Alters freiwillig abgeben.
    Was muss ich machen?
    Bekomme ich einen Führerschein für ein Seniorenfahrzeug(Max. 30km/Std)?
    Bitte um Antwort.

    Freundliche Grüsse.
    Heinz Staub

    Antworten
    • Martina Wirth sagte:

      Sehr geehrter Herr Staub,

      Danke für Ihre Frage. Bitte wenden Sie sich zuständigkeitshalber an das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons. Dort sind Sie an der richtigen Adresse, um das weitere Vorgehen und die verbleibenden Fahrberechtigungen zu besprechen.
      Die Kontaktangaben finden Sie unter folgendem Link: https://asa.ch/strassenverkehrsaemter/adressen

      Freundliche Grüsse,
      Martina Wirth

      Antworten
  2. Matthias Häuptli sagte:

    Was ist eigentlich aus der Vorlage „Verkehrsflächen für den Langsamverkehr“ geworden, die am 28.6.2023 in die Vernehmlassung gegeben wurde?

    Antworten
    • Martina Wirth sagte:

      Sehr geehrter Herr Häuptli

      Besten Dank für Ihre Anfrage. Die Vernehmlassungsfrist endete am 18. Oktober 2023. Der Bundesrat wird in Kenntnis der Vernehmlassungsergebnisse voraussichtlich noch dieses Jahr entscheiden, wie die Vernehmlassungsvorschläge umgesetzt werden.

      Freundliche Grüsse
      Martina Wirth

      Antworten

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