Lärmgrenzen auf der Baustelle: So wird geschützt
Baustellen sind oft laut und lärmfrei bauen ist kaum möglich. Doch es gibt Normen und Limiten, die festlegen, wie viel Lärm den Arbeitenden und Anwohnenden zugemutet werden kann. Ein Einblick in den Ausbau der A1 Nordumfahrung Zürich.
Am Gubrist wurde bis 2023 eine neue Tunnelröhre gebaut und anschliessend für den Betrieb fertiggestellt. Aktuell werden die beiden bestehenden Röhren eine nach der anderen saniert, sodass ab 2028 alle drei für den Verkehr zur Verfügung stehen. Auf dem Weg dahin hat sich nicht nur viel Aushubmaterial angesammelt, sondern es entstand auch sehr viel Lärm. Besonders die Arbeiten am Rohbau sind lärmintensiv, vor allem für die Arbeitenden im Tunnel. Aber auch die Anwohnerinnen und Anwohner in der Nähe sind bei den Arbeiten an den Tunnelportalen, wie beim Portal Weiningen, teils stark vom Lärm betroffen.
Wie sind die Vorschriften bei Lärm geregelt? Einerseits gibt es Obergrenzen, wie lange die Arbeitenden dem Lärm ausgesetzt sein dürfen. Andererseits gibt es empfohlene oder vorgeschriebene Schutzmassnahmen für die Arbeitenden. Was den Baustellenlärm selbst betrifft, gibt es jedoch keine Höchstwerte, sondern nur Einschränkungen in der zeitlichen Dauer.
Wenn grösserer Baulärm unvermeidlich ist, werden die Anwohnenden rechtzeitig informiert, um sich vorgängig so weit wie möglich darauf einstellen zu können. Martina Schmucki, Verantwortliche für die Umweltbaubegleitung auf der Baustelle am Gubrist meint dazu: «Das Wichtigste bei Lärmemissionen auf der Baustelle ist die vorausschauende Information der Anwohnerinnen und Anwohner». Zudem würden die Arbeitenden auf dieser, wie auch anderen Baustellen, regelmässig sensibilisiert, unnötigen Lärm zu vermeiden, vor allem nachts.
Drei Quellen definieren Normen
Massgeblich für den Lärmschutz sind primär drei Grundlagen: Einerseits gibt es die Baulärm-Richtlinie des Bundesamt für Umwelt, die festlegt, welche baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms und somit zum Schutz der Anwohnenden ergriffen werden müssen.
Andererseits gibt es Unterlagen der Schweizerischen Unfallverhütungsanstalt SUVA, die den Schutz der Arbeitnehmenden im Fokus haben. Diese beinhalten Instruktionen von Lärmvermeidung bis zur Gefahrensensibilisierung bezüglich lärmbedingter Gesundheitsrisiken sowie ein Merkblatt «Akustische Grenz- und Richtwerte», welches die formal gültigen Grenzwerte hinsichtlich Lärm am Arbeitsplatz enthält.
Und wie äussern sich all diese Massnahmen konkret im Fall der Baustelle auf der A1 Nordumfahrung Zürich beim Gubristportal Weiningen? Gesamtprojektleiter Roland Hug erklärt, welche Vorgaben das ASTRA einzuhalten hat: «Aus der Plangenehmigungsverfügung sind wir verpflichtet für die Zeit der laufenden Baustelle eine voll intakte Lärmschutzwand um die Baugrube herum zu erstellen. Diese entspricht einer üblichen Lärmschutzwand. Damit waren die Anwohnerinnen und Anwohner vor Baulärm gut geschützt.»
Diese «Bau-Lärmschutzwand» fand nun nach Ende der Arbeiten am Gubrist auf der A1 bei Gossau ein zweites Leben als definitive Lärmschutzwand.
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